Wir wollen "linksunten" immer noch wiederhaben
Von Peter Nowak / Achim Schill / Detlef Georgia Schulze
Aus Anlass der Durchsuchung von Radio Dreyeckland am Dienstag [1] – wir bleiben dabei:
Pressefreiheit statt Zensur!
Webseiten sind keine Vereinigung!
Wir wollen linksunten.indymedia in seiner ganzen Bandbreite wieder haben!
Am Dienstag wurden die Redaktionsräume und die Wohnungen zweier RedaktionsmitglieÂder des Freiburger Senders „Radio Dreyeckland“ durchsucht. – Begründung:
Es sollten „Schriftstücke, Aufzeichnungen und Datei sichergestellt werden, die auf einen Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot [2] gemäß § 85 StGB [3] durch die Beschuldigten am 30.06.2022 mittels Verlinkung eines ‚Archiv‘ der verbotenen Vereinigung ‚www.linksunÂten.indymedia.org‘ auf der Webseite ‚rdl.de‘ schließen lassen,“ sichergestellt werden (BeÂschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13.12.2022 zum Az. 540 Js 44796/22, S. 1 f.).
Die Begründung ist lächerlich:
• Die Verlinkung des Archivs ist für alle Menschen auf der Webseite von Radio DreyÂeckland nachlesbar (https://rdl.de/beitrag/ermittlungsverfahren-nach-indymedia-linksunten-verbot-wegen-bildung-krimineller) und dort ist auch die medienrechtliche verantwortliche Person genannt ist (https://rdl.de/beitrag/impressum). Weiterer BeÂweismittel bedarf und bedurfte es also nicht.
• Webseiten und deren Adressen sind auch ohnehin keine Vereinigung. – www.linksÂunten.indymedia.org ist eine internet-Adresse, aber keine Vereinigung. Die angebliche Vereinigung „www.linksunten.indymedia.org“ ist eine Erfindung des Amtsgerichts Karlsruhe und der den zitierten Beschluss beantragt habenden Staatsanwaltschaft.
Wir, die PublizistInnen Peter Nowak, Achim Schill und Detlef Georgia Schulze, hatten unÂserseits 2017 erklärt: „Wir möchten […] linksunten in seiner ganzen Pluralität – von links-militant bis pazifistisch-sozial-bewegt – wieder haben.“ (https://web.archive.org/web/20170914181442/http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/2017/08/31/linksunten-solidarisch-zu-sein-heisst-sich-dem-verbot-zu-widersetzen/)
Schulze hatte 2019 die Webseite http://www.links-wieder-oben-auf.net/archiv/index.html [4] aufgesetzt und dort das Archiv der Webseite, um die es in dem Beschluss des AmtsgeÂrichts Karlsruhe geht, gespiegelt.
Mit Schreiben des Landeskriminalamtes Berlin vom 12.04.2022 wurde Schulze dazu mitÂgeteilt, daß gegen ihn/sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird.
Schulze antwortete darauf seiner-/ihrerseits mit der Bestätigung, die Spiegelung des ArÂchivs tatsächlich vorgenommen zu haben, und der Rechtsauffassung:
„Ich selbst bin […] weiterhin der Auffassung, daß […] meine Archiv-Spiegelung völlig legal und auch politisch richtig [ist] – also gar kein Fall der Kriminalgeschichte vorliegt.
Dagegen stellt das vom Bundesministerium des Innern am 14.08.2017 verfügte Verbot [5] Verfassungsbruch dar – zumal, wenn es als Verbot der internet-Plattform linksunten.indyÂmedia verstanden wird. Erst recht würde es Verfassungsbruch darstellen, die Spiegelung des Archivs dieses Medium als Straftat zu behandeln.“
(siehe die hier beigefügte .pdf-Datei [S. 3] und vgl. außerdem: https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2022/05/linksunten030522.pdf)
Zu einer Anklage führte das Ermittlungsverfahren (bisher) nicht…
WIR ALLE DREI bleiben weiterhin bei
• unserer (analytischen) Überzeugung:
„die fragliche internet-Seite war nicht eine Homepage, auf der sich ein Verein selbstdarÂgestellt hätte, sondern ein elektronisches Presseerzeugnis, in dem – jedenfalls vor allem – Personen publizierten, die nicht Mitglieder des vermeintlichen Vereins waren.“ (https://web.archive.org/web/20220129010442/https://de.indymedia.org/sites/default/files/2018/10/Unteilbar-Flugi.pdf)
und
• unserer politischen Meinung:
„Wir möchten […] linksunten in seiner ganzen Pluralität – von links-militant bis paziÂfistisch-sozial-bewegt – wieder haben.“
Peter Nowak / Achim Schill / Detlef Georgia Schulze
Berlin, Freitag, den 20.01.2023
----------
----------
[1] https://rdl.de/beitrag/230117-pm-hausdurchsuchung.
[2] „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)
[3] „(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatoriÂschen Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festÂgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder geÂgen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie ErsatzorgaÂnisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei JahÂren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__85.html)
[4] Siehe nunmehr: https://web.archive.org/web/20200317101152/http://www.links-wieder-oben-auf.net/archiv/index.html.
[5] https://web.archive.org/web/20210903020018/http://theoriealspraxis.blogsport.de/images/BAnzAT25.08.2017B1.pdf.